Das Sassenberger Feuerlöschwesen aus Akten der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts
So sehr die zitierte Feuerordnung von 1807 ins Detail ging, es fehlten präzise Ausführungsbestimmungen über die Pflichten und Kompetenzen der Bürger im Falle eines Brandes, über die Organisation der Löscharbeiten und die Befehlsstruktur der Wehr. Vernünftigerweise war dies nicht von oben herab und einheitlich dekretiert worden, sondern sollte, den jeweiligen Ortsverhältnissen angepaßt, in „particulare Reglements“ bestimmt werden, so daß „ein jeder zum voraus schon wisse, was er auf den Fall einer entstehenden Feuersbrunst dabey zu thun hat“ (§61).
Nach dem Abzug der Franzosen und der erneuten preußischen Besitzergreifung widmete man sich dieser Aufgabe. Der damalige Landrat Wiethaus forderte 1815 alle Gemeinden des Kreises Warendorf auf, dazu Gedanken zu äußern und Entwürfe für Ortsreglements einzureichen.
Wie von den Preußen nicht anders zu erwarten, herrschte allgemein die Absicht vor, zivile Einrichtungen dem Militärsystem anzugleichen und die „Feuerlöschanstalten“ strukturell und personell mit der Organisation des Lansturms zu verbinden. Das Landwehrsystem war am 17.3.1813, während der Befreiungskriege, aufgebaut worden und hatte bis 1867 Bestand. Die genannte Angleichung bedeutete: Jeder militärpflichtige Landwehrmann ist brandwehrpflichtig, die Feuerwehr und ihre Untergliederungen werden befehligt von den Offizieren und Unteroffizieren der Landwehr. Besonders Oberst Franz Xaver von Tönnemann (der letzte fürstbischöfliche Stadtkommandant von Warendorf) favorisierte diese Organisationsform und beriet den Landrat in diesem Sinne.
Am 9. Dezember.1815 übersandten der Sassenberger Bürgermeister Joann Wilhelm Schultz und der Beigeordnete Heinrich Rath dem Warendorfer Landrat die geforderte „Instruction“, die uns erhalten ist.