Entstehung


Im Schutz des Sassenbergs

Feuerschutz, Brandbekämpfung und Schadensvergütung im fürstbischöflichen Sassenberg

Auf dem „Sassenberg“ konnte man diesbezüglich etwas sorgenfreier leben. Aus der fürstbischöflichen Zeit, d.h. bis um 1800, sind keine Nachrichten über spektakuläre Brände überliefert: Als ursprünglich militärische Anlage war Sassenberg bis zum dreißigjährigen Krieg nur auf geschichte p2
den vier Inseln (Amtshaus, Vorburg, Schloßstraße, „Insel“) bebaut und hat auch nach der Galenschen Besiedlungskonzession 1669 und dem Kirchenbau 1678 keinen Ortskern entwickelt, sondern nur eine lockere, z.T. einseitige Bebauung an Klingenhagen, Lappenbrink und Langefort gekannt. Die feuergefährdeten Scheunen der Kötter der Schloßstraße waren vor den Ort auf den „Schürenplatz“ (zw. Rathaus und evg. Kirche), verlegt. Hessel, Gräften und Umfluten, Mühlenkölke und Tiergartenbach boten zu allen Jahreszeiten reichlich Löschwasser.
Das sich erst im 17. Jahrhundert durch Neuansiedler entwickelnde dörfliche Gemeinwesen hat sich daher lange Zeit den allgemeinen Schutzmaßnahmen des fürstbischöflichen Amtshauses und Schlosses anvertrauen können; denn außer den üblichen Brandeimern wurde auf dem Amtshause eine Feuerspritze bewahrt, die nicht nur die Bauten der kleinen Residenz sondern auch die wenigen Privathäuser auf der Freiheit und an den gen. drei Straßen vor Brand schützen konnte. Ein von der Obrigkeit angeordnetes und von der Ortsgemeinschaft finanziell oder personell getragenes Feuerlöschwesen gab es bis zur Mitte des 18. Jahrhunderts in Sassenberg nicht.
Dabei war es keineswegs so, daß die münsterische Regierung sich nicht dafür interessierte. Wenn bei einem Brand ganze Viertel der Landeshauptstadt eingeäschert wurden oder wie im Falle des Warendorfer Brandes von 1741 noch ein halbes Jahrhundert später 125 Hausstellen leer und unbebaut waren und viele Einwohner in andere Städte zogen, fehlten dem Staat auf Jahre große Teile der Steuereinnahmen. Brandverordnungen für die Stadt Münster konzentrierten sich, dem damaligen Stand der Löschtechnik entsprechend, auf Bestimmungen für die Vorbeugung von Bränden und waren zudem auf kleinere Städte oder gar Landgemeinden nicht anwendbar.