Entstehung

IV. Abschnitt
Vorkehrungen um die wirkliche und fortwährende Vollziehung der gegenwärtigen Feuer-Ordnung sicher zu stellen.

Genaue Beobachtung der vorgeschriebenen Puncte §62
Die in dieser Feuer-Ordnung vorgeschriebenen Puncte müssen auf das genaueste beobachtet werden, wozu jeder sich von selbst um so viel ernstlicher beeifern wird, da die Rettung seine Hab und Gutes und das Wohl aller der einzige Zweck der vorhandenen Vorschriften ist.
Hinlängliche Bekanntmachung §63
Damit aber niemand sich der Unwissenheit halber entschuldigen könne, so soll gegenwärtige allgemeine Feuerordnung
1) durch das Wochenblatt bekannt gemacht,
2) von allen Kanzeln deutlich verkündiget, und diese Verkündigung soll
3) alle Jahre auf Ostermontag wiederholet, und
4) sowohl bey der jetzigen als bey den künftigen jährlichen Verkündigungen von den Pfarrern und Predigern eine passende Anrede gehalten werden, um jedem die in Beziehung auf diese Feuerordnung obliegenden Pflichten gegen sich selbst, gegen seine Nachbaren, und gegen den Staat recht begreiflich zu machen.
Schluß. Die Beamten und Magistrate haben die geschehene erste Verkündigung innerhalb sechs Wochen zu bescheinigen, und, wie die befohlenen jährlichen, und vierteljährlichen Verkündigungen für die Zukunft bewerkstelliget werden, so wohl, als auch wie die Bekanntmachung bey jedem Herrngedinge geschehen sey, bei ihren halbjährigen Berichten pflichtmäßig zu bemerken.

Düsseldorf den 5.September 1807.

Der Minister des Innen
Graf von Nesselrod