Entstehung

Erneuerte allgemeine Feuer-Ordnung für das Großherzugtum Berg.

Der Mangel an hinreichenden Exmplaren der von der ehemaligen churfürstlichen Landes-Direction unterm 2ten September 1803 erlaßenen allgemeinen Feuer-Ordnung hat eine neue Auflage derselben erforderlich gemacht, bey welcher Gelegenheit denn auch einige kleine Abänderungen getroffen sind.

Der Minister des Innen verordnet deshalb folgendes:

I. Abschnit

Vorsichts-Maßregeln, um der Entstehung einer Feuersgefahr vorzubeugen.

§1

Jeder Hauswirt ist schuldig, in seinem Hause, bei dem Herde, an den Öfen, Backöfen, und sonst überall auf Feuer und Licht zu jeder Zeit vorzüglich aufmerksam zu seyn, und nicht nur Sorge tragen, daß seine Kinder, Bediente, Bewohner, Gäste, und alle andere, welche sich in seinem Hause aufhalten, damit behutsam umgehen, sondern auch darauf zu wachen, daß seine Nachbarn in dieser Hinsicht die nöthige Vorsicht gebrauchen; sonst aber, und wenn freundschaftliche Warnung nichts fruchten sollte, davon der Obrigkeit sogleich die Anzeige zu machen. 

Aufmerksamkeit der Hausväter
 §2

Wer Toback rauchen will, soll sich überall einer Kapsel oder eines Deckels bedienen; das Tobackrauchen ist aber ohne Unterschied mit oder ihne Deckel, sowohl bey Tage als bey der nach bey drey Rthlr Strafe verbothen:
1) auf den Gassen und Straßen den Ortschaften,
2) in den Fabrick- Farb- und sonstigen Arbeitshäusern,
3) in den Magazinen
4) in den Werkstätten der Schreiner, Zimmerleute, Dreher, Weber, Schneider, und anderer Handwerksleute, welche mit feuerfangenden Sachen umzugehen haben,
5) Beym Decken der Dächer,
6) in Ställen, Höfen, Scheuern, Heuböden, und überhaupt
7) an allen gefährlichen Orten.

Dieselbe Strafe trifft auch jeden, welcher solche Verwahrlosung sieht und sie nicht angiebt. Der Kauf- und Handwerksmann wie auch der Hauswirth wird aber mit der doppelten Strafe belegt, wenn er den Übertreter in seinem Hause wahrnimmt, und denselben nicht auf der Stelle der Obrigkeit zur Bestrafung anzeigt. Diejenigen Übertreter, welche die Geldstrafe zu erlegen nicht vermögend sind, werden so lange bey Wasser und Brod gesetzt, und zu einer schicklichen Arbeit angehalten, bis sie den Betrag abverdienet haben.

 Verhütung der Unvorsichtigkeiten
a) beym Tobakrauchen
b) mit dem offenen Lichte  §3
Unter derselben Straf ist verbothen, die Speicher, Höfe, Scheuern, Ställe, und andere Orte wo sich brennbare Materialien befinden, mit offenem Lichte, und ohne eine wohlverwahrte und wohl zugemachte Leuchte, oder Laterne zu betreten. Die Laterne darf nicht offen stehen, noch weniger das Licht herausgenommen, und am allerwenigsten dieses an die Latierposten oder sonst hin und her angeklebt werden.
c) beim Dreschen und Füttern §4
Das Dreschen der Früchte, wie auch das Füttern in den Ställen mit offenem Lichte oder mit offener Leuchte ist unter diesem Verbothe begriffen, und wo solche Verrichtungen des Morgens und des Abends unvermeidlich bey Lichte soll geschehen müßen, muß ein besonderer Steinen ausgemauerter, oder sonst feuerfester Platz, oder ein Behältnis vorhanden seyn, wi die verschlossene Leuchte hingestellt werden kann, und ohne sie irgend anders zu setzen, dergestallt hingestellet werden muß, daß kein Holz, Stroh, Heu, oder sonst leicht feuerfangender Gegenstand die Leuchte oder Laterne erreichen könne.
d) bei Flachsarbeiten §5
Alle Arbeiten an Flachs, Hanf, und Werrich oder Werk, als Schwingen, Buchen, Brechen, und Hecheln sollen nicht bey der Nacht oder bey dem Lichte, noch in den Häusern, Höfen, Scheuern, und Ställe, sondern bey Tage entfernt von den Gebäuden oder ausser den Ortschaften geschehen. Eben so wenig darf der Flachs am Feuer, im Zacken, am Kamin, Rauchfange, oder sonst an gefährlichen Orten getrocknet werden.
k) mit Zurücklassung der Kinder beym Feuer. §11
Wenn die Ältern zur Feldarbeit oder sonst ausgehen, so sollen sie die kleinen Kinder, welche mit dem Feuer noch nicht umzugehen wissen, nicht allein im Hause beym Feuer zurück lassen noch weniger dabey einsperren.
Abhaltung verdächtiger Leute §14
Auf die Abhaltung des verdächtigen Gesindels hat die Polizey schon überhaupt mit aller Strenge zu wachen; insbesondere wird aber hier verordnet, daß niemals fremde und unbekannte Leute in den Scheuern oder Ställen aufnehmen und beherbergen soll, acuh selbst den Bekannten soll dieses anders nicht, als ohne Licht und ohne Tobakrauchen gestattet werden, wofür der Hausherr verantwortlich ist.
Vernoth der Stroh und Schindeldächer und der Strohboden §16
Die Stroh- und Schindeldächer, wie auch die Strohdocken sind für die Zukunft gänzlich verbothen, die neuen Dächer müßen mit Ziegeln, Pfannen, oder Leynen gedeckt, und mit Haarspeise wohl eingeschmiert werden. Die an den noch vorhandenen Stroh- und Schindeldächern vorfallenden Reparaturen, es sey auf Haupt- und Nebengebäuden, sollen nicht mir Stroh und Schindeln, sondern mit wohl eingeschmierten Ziegeln verfügt, sonst aber niedergerissen werden. Überhaupt sollen diese schädliche Dächer vor und nach abgeschafft werden, so daß höchsten nach 12 Jahren deren keine mehr im Lande erfindlich sind.
Vorsicht bei Errichtung der Backöfen §20
Die Backöfen auf dem Lande dürfen nicht zu nahe an den Gebäuden errichtet werden. Die bestehenden Backöfen, welche sich in diesem Fall befinden, müssen gleich weit genug von den Gebäuden verlegt, oder niedergerissen werden.