Entstehung

Instruction

Wie bey den zu Sassenberg und benachbarten Unterbezirken ausbrechenden Feuersbrünste vom Landsturm verfahren werden soll.

I.                    Eine bestimmte Anzahl Landsturm Männer, welche den Feuersprützen am nächsten wohnen und worunter vorzüglich Pferde Besitzer sind, sind angewiesen, die Brandsprützen an Ort und Stelle, wo der Brand ist, zu schaffen, der zunächst wohnende Officier und Unter-Officier dieser Landsturm Männer haben dafür zu sorgen, daß das herbeyschaffen der Brandsprützen unverzüglich bewürcket werde.

II.                  Eine bestimmte Anzahl der den Brandsprützen zunächst wohnenden Landsturm Männern unter Commando eines Officiers und Unter-Officiers haben die Eimer an Ort und Stelle zu schaffen.

III.                Es sind Unter-Officiere die zugleich Zimmersleute sind ernannt welche mit Hülfe der Ihnen zugegebenen Landsturm Männern die Brandleiter, Haaken, und sonstige Gereitschaften an Ort und Stelle schaffen, durch diese Zimmerleute wird das notwendige Einreißen der Wände und nötiges Niederreißen bewürcket.

IV.                Es sind Landsturm-Männer, besonders Schuster bestimmt, die die Schrauben anschließen, und nötigem Falls die Schlange ausbessern.

V.                  Bey jeder Pumpe sind 4 geübte Landsturm-Männer angewiesen das Rohr zu dirigieren.

VI.                So bald die Brandsprützen an Ort und Stelle gebracht sind, sind eben dieselben Landsturm-Männer angewiesen, das Pumpen bey der ersten Feuersprütze zu besorgen, diese werden von der dazu bestimmten 1sten und diese wieder von der 2ten reserve abgelöst, die Abgelösten stllen sich in die Reihen der Wasserherbeyschaffenden, und zwar an die Pumpen am nächsten.

VII.              Bey der 2ten Pumpe besorgen zwölff bestimmte Landsturm-Männer das Pumpen, und werden, wie VI. von der 1sten und 2ten Reserve abgelöst.

VIII.            Ein Officier des Landsturms gibt die nötigen Befehle zum Löschen des Brandes, er befiehlt, wohin die Brandsprützen gestellet, wohin das Rohr dirigiert werden soll, und was sonst die Umstände erfordern. Da hier zwey Brandsprützen sind, so sind zwey Officiere in der Hinsicht bestimmt, mit Hülfe der Unter-Officiere die Reihe der Wasserherbeyschaffenden zu ordinieren, damit alles Wasser in der Ordnung herbeygeschaffen werde. Ein Officier oder Unter-Officier muß sich an dem Ort und Stelle befinden, woher das Wasser geschöpfet werden wird, damit reines Wasser, wo möglich herbeygeschafft werden könne.

IX.                Ein Officier nebst einer bestimmten Anzahl Landsturm-Männer bilden, so bald Brand entstehet, eine Wache, damit nichts von den geretteten Sachen entwendet werden kann, der Officier hat sogleich ein Commando dahin zu schicken, wohin die geretteten Sachen gebracht werden, um solche zu bewachen.

X.                  Der Bürgermeister, Unter-Bezirks-Commandant, und dessen Stellverträter wachen darauf, daß diese Instructionen genau befolgt werden.

Sassenberg den 8ten December 1815

(gez.) Rath

(gez.) J. W. Schultz