III. Abschnitt
Anstalten bey wirklich ausgebrochener Feuersbrunst.
Anstalten bey wirklich ausgebrochener Feuersbrunst.
Obliegenheit der Nachtwachen | §41 Die Nachtwachen sind verbunden, bey der Nacht auf Feuer und Licht fleißig Acht zu geben, und sobald einiges Unglück bemerken, sollen sie solches nicht nur durch ungewöhnliches Blasen oder Geschrey ankündigen, sondern auch sowohl an dem Hause des Brandes als an den benachbarten Häusern und Thüren anklopfen und Allarm machen. |
Allarm durch Trommelschlag, Brandglocke ec. | §43 Bey dem ersten Feuergeschrey muß durch Blasen oder Trommelschlag, oder durch den Anschlag der Sturm- oder Brandglocke Allarm gemacht, und diese Lärmzeichen müssen bey zunehmender Gefahr wiederholet und vermehret werden, damit die zu Hilfe eilenden Nachbarn sich danach zu richten wissen. |
§44 Sobald irgend Feuer ausbricht, müssen die Einwohner des Ortes mit ihren privat ledernen Eimern zur Brandstätte eilen, die gemeinen Feuergeräthschaften müssen unverzüglich hergebracht, und von denjenigen, welche Pferde halten, die Brandspitzen, und Wasserkufen, schleunigst hinzugeführt werden. |
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Leitung der Löscharbeiten | §48 Die Magistratspersonen, und Beamten, Dinger, Richter, Vögte, Schuldheißen, Rent- und Steuerempfänger, Bürgermeister, Schöppen und Vorsteher sollen, so viel möglich, die allerersten seyn, die sich beym Feuer einfinden, um die Leute zu den Löscharbeiten anzuweisen, und solche Ordnung zu halten, daß alle Verwirrung beseitigt werde. |
Belohnung für diejenigen, welche sich vorzüglich auszeichnen | §55 Dagegen haben diejenigen, welche sich bey entstandener Feuersbrunst durch ihren Eifer, Fleiß, Aufmerksamkeit, und Behülfe vorzüglich auszeichnen, Belohnung zu erwarten, nähmlich: 1) Wer zuerst durch Feuerrufen und Lärm den im Hause eines andern entstandenen Brand bekannt mach 1 Rthlr. stbr. 2) Welche den ersten Feuerhaken, oder die erste Feuerleiter, oder die ersten Feuer-Eimern von einem andern Orte zur Brandstätte bringen 2–50– 3) Welche die erste Feuerspritze herbeyführen 4– — 4) Welche die erste gemeine Wasserkufe mit sauberm Wasser zum Feuer oder zur Spritze bringen 1– — 5) Derjenige Handwerks- oder sonst herzhafte Mann, der sich zuerst auf den brennenden Bau waget, seine Bravour zeiget, und vor andern ersprießliche Rettungshülfe leistet 4– — |