Entstehung

II. Abschnitt

Hülfsmittel, um sich bey einer entstehen könnenden Feuerbrunst gefaßt zu halten

§25
Vor allen Dingen ist dafür zu sorgen, daß nie an Wasser zum Löschen gebrechen kann. In den orten, wo sich keine starke Bäche befinden, müssen gemeine Wasserbrunnen, Weihe, Teiche, und Pfühle angelegt, und diese, wie auch die Viehtränken dermaßen unterhalten werden, daß selbst bey der größten Dürre kein Wassermangel entsteht. Bey solcher Dürre sowohl als auch in Winterszeiten bey starkem Froste muß jeder Hausvater mit Wasser in oder vor seinem Hause in Bereitschaft stehen haben, und solches bey Winterszeit und allzustrenger Kälte gegen Frost verwahren.
Vorrath an Wasser
§26
Die zur Löschung eines ausbrechenden Feuers erforderlichen Geräthe bestehen
a) in Feuer-Eimern
b) in Feuer-Leitern
c) in Feuerhaken
d) in Wasserkuhlen, und
e) in Feuerspritzen
Feuergeräthschaften
§28
Wie in den Städten, so muß auch auf dem Lande jeder Hausbesitzer nebst der gewöhnlichen Hausspritze einen mit seinem Nahmens Buchstaben bezeichneten tauglichen ledernen Eimer halten, und denselben, ohne ihn zu etwas anders zu gebrauchen, unten im Hause, wo er gleich ergriffen werden kann, aufbewahren. Diese privat ledernen Eimer müßen innerhalb eines viertel Jahres von den Hausbesitzern angeschafft seyn, nur die Leyendecker, Kaminfeger, Zimmerleute und Maurer sind von solcher Anschaffung ausgenommen, weil diese mit ihren Hämmern, Sägen, Äxten, Beilen etc. zum Feuer eilen müßen.
auf dem Lande
a) privat lederne Eimer
§29
Ausser diesen privat ledernen Eimern muß jede Staft und jede Gemeine eine verhältnismäßige Anzahl von gemeinen ledernen Eimern in Vorath haben, welche an einem wohlverwahrten trockenen, Orte aufgehoben werden müssen, um sie zur Feuerszeit sogleich zur Hand bringen und gebrauchen zu können.
b) gemeine lederne Eimer
§36
Die gemeinen Feuergeräthschaften sind an bequemen zuverlässigen Orten aufzubewahren. Zu den verschlossenen Spritzen sind mehrere Schlüssel auszutheilen, damit jeder von denjenigen, welchen sie anvertrauth sind, den entstehendem Feuerlärm dazu eilen kann. Bey jeder Feuerspritze müssen die dazugehörigen ledernen Schläuche, und wenigstens 12 bis 24 gemeine lederne Eimer vorhanden seyn.
Aufbewahrungs-Orte der Feuergeräthschaften